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Darlehen

Das Darlehen

Das Darlehen (Darlehensvertrag, alternative Schreibweise Darlehn - Darlehnsvertrag) bezeichnet ein im BGB geregelten schuldrechtlichen Vertrag, durch den der Darlehensnehmer erklärt dem Darlehensgeber eine Sache - im Regelfall Geld - für eine bestimmte Zeit zu überlassen. Im allgemeinen Sprachgebrauch der Banken und Kreditinstitute ist ein Darlehen ein längerfristiger Kredit der dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wird und von diesem nach einem zuvor vereinbarten Tilgungsplan an die Bank zurückgezahlt wird.

Bei der Vergabe eines Darlehens sind bei Vertragsschluss festzulegen:

  • Höhe des Darlehensbetrages
  • Laufzeit in Monaten
  • Höhe der Raten bei monatlicher Rückzahlung
  • Zinssatz

Gesetzliche Grundlage - § 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

 

 

 

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